Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_703/2013

6B_703/2013

Rubrum

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Strassenverkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Juni 2013.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, reagierte er nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 21. August 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 4. September 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 3. September 2013, dem letzten Tag vor Ablauf der Frist, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, da er nebst der Altersrente noch Ergänzungsleistungen beziehe, könne er den Kostenvorschuss nicht aufbringen. Indessen hätte beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nur ein korrekt begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 3. September 2013 nicht, da sie keine Belege enthält. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er seine Bedürftigkeit nicht belegte, kommt eine Reduktion nicht in Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in