Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_733/2014

6B_733/2014

Rubrum

Urteil vom 4. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Bestechung, Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2014.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erstattete am 12. März 2014 Strafanzeige gegen fünf Personen, die bei der Stadt Bern tätig sind, und gegen zwei Mitarbeiter einer Stiftung wegen Amtsmissbrauchs und passiver Bestechung bzw. Anstiftung zu Amtsmissbrauch und aktiver Bestechung. Er wirft den Beschuldigten vor, sie hätten sich im Zusammenhang mit einer durch die Stadt Bern erteilten Baubewilligung zu Gunsten der Stiftung im Sinne der genannten Tatbestände strafbar gemacht.

Am 4. April 2014 nahm die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Juli 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2014 sei aufzuheben und der Fall zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren und andere Unterlagen sind unzulässig. Die dortigen Ausführungen sind unbeachtlich.

3.

Der Privatkläger ist zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der Privatkläger nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte, die unmittelbar im Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten steht. Inwieweit ihm solche Ansprüche zustünden, ist auch nicht ersichtlich. Vor Vorinstanz hat er ausgeführt, dass es ihm nur darum geht, für seinen gesamten, in der Sache getätigten Aufwand entschädigt zu werden (Beschluss S. 3 E. 6). Dieser Aufwand stellt indessen nur eine mittelbare Schädigung dar, die eine Geschädigtenstellung nicht zu begründen vermag. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 115 und Art. 118 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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