Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_740/2007

6B_740/2007

Rubrum

{T 0/2}

6B_740/2007/bri

Urteil 18. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verwahrungsüberprüfung (Sistierung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Oktober 2007.

Erwägungen

1.

Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht ordnete weiter die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf.

Am 15. März 2007 überwies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Akten dem Obergericht zur Prüfung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen zum Strafgesetzbuch vom 13. Dezember 2002, ob für den Verwahrten die Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme nach den Art. 59 - 61 oder 63 StGB erfüllt seien. Parallel hierzu beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden gingen allerdings davon aus, dass nach dem nunmehr anwendbaren Recht (Art. 64 Abs. 2 StGB) der Strafvollzug der Verwahrung vorangehe, weshalb ebenfalls das Obergericht über eine vorzeitige Entlassung gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB zu befinden habe. Das Verfahren, mit dem der Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der Verwahrung beantragt, ist beim Bundesgericht hängig (6B_326/2007;6B_381/2007;6B_585/2007).

2.

Am 28. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht, die Überprüfung der Verwahrung nach Ziff. 2 Abs. 2 der erwähnten Schlussbestimmungen zu sistieren, weil eine Weiterführung der Verwahrung nicht in Betracht komme, wenn er sich im Strafvollzug befinde. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Sistierungsgesuch ab. Es hielt fest, dass alle unter früherem Recht getroffenen Verwahrungsentscheide zu überprüfen seien, unabhängig davon, ob sich der Verurteilte formell im Straf- oder Verwahrungsvollzug befinde. Richtig sei nur, dass eine Überprüfung der Verwahrungen entbehrlich wäre, wenn ein Entlassungsgesuch des Verwahrten gutgeheissen würde. Das aber rechtfertige nicht die formelle Sistierung des Verfahrens.

3.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Ablehnung des Sistierungsbegehrens am 16. November 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides sind hier nicht gegeben. Namentlich erscheint der Aufwand an Zeit und Kosten für die Prüfung der Frage, ob die Verwahrung durch eine therapeutische Massnahme zu ersetzen sei, nicht derart hoch, dass es gerechtfertigt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen.

4.

Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unter den Umständen des Falles ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Boog

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 59, Art. 60, Art. 61, Art. 63 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 90, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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