Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 28 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_80/2013

6B_80/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Bundesbahnen SBB AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2012.

Sachverhalt

A.

Die SBB Transportpolizei Schweiz erstattete am 9. Oktober 2012 gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. i und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) Strafanzeige gegen X.________ wegen Rauchens in einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs.

Am 12. November 2012 trat das Untersuchungsamt Uznach auf die Strafanzeige nicht ein.

B.

Auf die Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Dezember 2012 nicht ein.

C.

Die SBB führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, weil sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt sei (Entscheid S. 4).

1.1

Zur Beschwerde nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist berechtigt, wer unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das Gesetz zählt beispielhaft diejenigen Personen auf, welche üblicherweise ein rechtlich geschütztes Interesse haben.

1.2

Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, sie sei nicht Geschädigte im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Sie beruft sich auf Art. 105 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung stehen den unmittelbar betroffenen anderen Verfahrensbeteiligten (so auch dem Anzeigeerstatter) die zur Interessenwahrung erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (vgl. Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 IV 258). Die Beschwerdeführerin ist durch den Nichteintretensentscheid in ihrer Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen. Eine indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283 mit Hinweisen). Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Doktrin etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 13 ff. zu Art. 105 StPO). Die Beschwerdeführerin könnte folglich höchstens von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten unmittelbar betroffen sein (vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 14 zu Art. 105 StPO), doch fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend substantiierten Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus Art. 105 StPO kann die Beschwerdeführerin keine Beschwerdeberechtigung ableiten. Das Anzeigerecht gemäss Art. 301 StPO hat nicht automatisch ein Beschwerderecht zur Folge. Die Voraussetzungen von Art. 81 BGG sind damit nicht erfüllt.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 104, Art. 105 und Art. 301 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, Art. 1, Art. 2 und Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2010; der Erlass wurde am 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.

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