Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_848/2021

6B_848/2021

Rubrum

Urteil vom 6. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juni 2021 (BK 21 94).

Erwägungen

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren gegen einen Mitarbeiter eines Betreibungsamtes wegen Amtsmissbrauchs und Drohung mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat, und schliesst das Verfahren somit ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer hierzu allerdings nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Dem Beschwerdeführer stehen gegen den angeblich fehlbaren Mitarbeiter des Betreibungamts keine Zivilforderungen zu (vgl. Art. 5 SchKG, Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom⁠ 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]; siehe auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Er hat folglich kein Beschwerderecht in der Sache.

3.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

4.

Die Kosten- und Entschädigungsregelung stützt die Vorinstanz auf Art. 428 Abs. 1 StPO sowie auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO und BGE 147 IV 47 (angefochtener Beschluss S. 4). Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Zahlung (eines Drittels) der Entschädigung an den Beschuldigten beanstandet, zeigt er nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz die Rechtslage verkannt und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen verletzt haben könnte.

5.

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 81, Art. 90 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 428 und Art. 432 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verfassung des Kantons Bern, Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 11. Dezember 2013; der Erlass wurde am 26. September 2021, 15. Mai 2022, 1. Januar 2024, 3. März 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Personalgesetz, Art. 100 und Art. 102 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. März 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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