Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_875/2008

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Rubrum

{T 0/2}

6B_875/2008/bri

Urteil vom 12. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger und Ferrari.

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. August 2008.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 28. August 2008 der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probebezeit von zwei Jahren.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, er sei freizusprechen.

2.

In Bezug auf den Vorwurf der Pornographie geht es um eine Szene in einem Videofilm, in welcher eine bekleidete Frau einer anderen auf dem Boden liegenden, an Armen und Beinen gefesselten und nackten Frau wiederholt heissen Kerzenwachs auf Brüste und Rumpf träufelt. Die Vorinstanz stellt dazu fest, die gefesselten Frauen würden so verdinglicht und zum Sexualobjekt degradiert, über welches nach Belieben verfügt werden könne. Das Träufeln von heissem Kerzenwachs auf den gefesselten Körper eines Menschen sei als Darstellung erniedrigender Gewalt zu bezeichnen, auch wenn die bei den Aufnahmen tatsächlich erlittene Einwirkung nicht sehr schmerzhaft gewesen sein sollte und eventuell sogar lediglich als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (angefochtener Entscheid S. 11/12).

Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Es ist zwar fraglich, ob das Träufeln von heissem Kerzenwachs jedenfalls auf empfindliche Körperteile tatsächlich nur als Tätlichkeit qualifiziert werden kann. Dass der Vorgang "praktisch schmerzfrei" wäre, wie der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 2), stellt eine reine Behauptung dar. Aber entscheidend ist ohnehin, dass eine Darstellung erniedrigender Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (BGE 131 IV 16 S. 19, 128 IV 25 S. 28, 124 IV 106 S. 112, 117 IV 283 S. 284), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Die Erniedrigung der Frau liegt in einem Fall wie dem vorliegenden in ihrer Degradierung zum ohne weiteres verfügbaren (gefesselten) Sexualobjekt sowie darin, dass Gewalt an einem solchen Sexualobjekt verharmlost und angedeutet wird, deren Anwendung steigere das Lustempfinden. Dies kann beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen, Gewalt beim Sex selber anzuwenden. Dieser Effekt ist abzulehnen. Folglich ist die Verurteilung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen, soweit sie nicht an der Sache vorbei gehen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie die Höhe der ihm in anderem Zusammenhang zugesprochenen Genugtuung. Seine Ausführungen genügen indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil er nicht sagt, inwieweit die Schlussfolgerungen der Vorinstanz das schweizerische Recht oder die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnten. Mit einer Darstellung der Sache aus eigener Sicht lässt sich das Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht begründen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 197 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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