Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_89/2021

6B_89/2021

Rubrum

Urteil vom 26. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Dezember 2020 (BEK 2020 180).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft March nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, Diebstahl und Sachentziehung am 26. Oktober 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 aus formellen Gründen nicht ein.

Das Kantonsgericht hat die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 sowie weitere Eingaben an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.

Es ist unklar, ob es sich bei der Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG oder ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO handelt. Die Frage kann offen bleiben, weil auf die Eingaben so oder anders nicht eingetreten werden kann. Als Beschwerde, soweit fristgerecht erhoben, genügten die fraglichen Eingaben den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG). Folglich ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der Verfügung vom 23. Dezember 2020 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Für ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO wäre das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Für diesen Fall ist die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuschicken (Art. 30 Abs. 2 BGG).

3.

Auf die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuschicken.

4.

Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zurückgeschickt.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 94 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 30, Art. 42, Art. 66, Art. 78, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in