Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_895/2010

6B_895/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. Dezember 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. September 2010.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Strafverfahren wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine Einstellung wegen Urkundenfälschung (Beschwerde S. 1) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1.3.). Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer im Übrigen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er bzw. sein Vater durch die angeblichen strafbaren Handlungen in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurden, sind sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Geschädigte, die nicht Opfer sind, sind zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29. Eine Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 2 wurde durch das Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung aufgefordert und hatte deshalb im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe. Ihm ist keine Entschädigung auszurichten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in