Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_903/2016

6B_903/2016

Rubrum

Verfügung vom 14. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision des Strafbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Juli 2016.

Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitiert in