Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_92/2011

6B_92/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 19. Juli 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fortführung der stationären Massnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, vom 13. Dezember 2010.

Sachverhalt

A.

Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 31. Mai 1990 gegen den italienischen Staatsangehörigen X.________ Anklage wegen Verweisungsbruchs und Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; in Kraft bis 31.12.2007). X.________ wies 21 - mit einer Ausnahme einschlägige - Vorstrafen auf und war jeweils wegen Einreisens ohne gültigen Ausweis und/oder Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung bestraft worden. Nach dem damaligen ärztlichen Gutachten stellten die zahlreichen illegalen Grenzüberschreitungen psychotische Handlungen dar, für welche er als unzurechnungsfähig angesehen werden musste. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn mit Urteil vom 11. Oktober 1990 wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen frei und wies ihn im Sinne von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Pflegeanstalt ein. In der Folge hielt er sich bis Mitte des Jahres 2000 im Psychiatriezentrum Rheinau auf und trat danach in das Wohnheim Tilia über, wo er bis heute weilt.

B.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich hob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 1. Juni 2010 wegen Aussichtslosigkeit auf. Dagegen rekurrierte X.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und beantragte in der Hauptsache die Fortführung der stationären Massnahme. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 5. Oktober 2010 in der Hauptsache ab. Auf die von X.________ erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 nicht ein.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Des Weiteren stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2011 gutgeheissen wurde.

D.

Das Verwaltungsgericht und das Amt für Justizvollzug beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Er rügt eine formelle Rechtsverweigerung durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Insoweit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen). Er ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde befugt.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), indem die Vorinstanz sein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung der stationären Massnahme und daher seine Berechtigung zur Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid verneine.

2.1

Auf Vollzug und Beendigung der nach aArt. 43 StGB angeordneten Massnahmen sind heute die Art. 56 - 65 StGB anwendbar. Wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann, so ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB als aussichtslos aufzuheben (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 315 E. 3.7 S. 324).

Gemäss § 49 i.V.m. § 21 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZH) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.2

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache primär gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für den Verbleib in der stationären Massnahme geltend. Er substanziiere indessen nicht, inwiefern sein Verbleib in der stationären Massnahme dem öffentlichen Interesse der Deliktsprävention diene. Der Beschwerdeführer wolle bewusst auf seine Freiheit verzichten und rüge keine mit der Aufhebung der stationären Massnahme verbundene inakzeptable Bedingungen. Solche seien auch nicht ersichtlich. Die von ihm geltend gemachten tatsächlichen Nachteile genügten nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen (angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 4 ff.).

2.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den ärztlichen Berichten würde die Aufhebung der Massnahme zu einer Verschlechterung seiner Schizophrenie führen. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Massnahmenvollzugs, da er krankheitsbedingt wieder gegen die Aufenthaltsbestimmungen verstossen würde. Schliesslich seien menschliche und fürsorgerische Interessen betroffen. Er würde nach Italien abgeschoben und aufgrund seiner Krankheit erneut illegal in die Schweiz einreisen. In der Folge würde wiederum eine stationäre Massnahme angeordnet. Schliesslich habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz substanziiert, inwiefern der Verbleib in der Massnahme dem öffentlichen Interesse der Deliktsprävention diene. Die vorinstanzliche Begründung sei widersprüchlich und willkürlich.

2.4

Die Regelung der Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Zürich entspricht jener zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes (OG) vom 16. Dezember 1943 bzw. zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (ALFRED KÖLZ UND ANDERE, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N. 18 zu § 21 VRG/ZH; BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284; 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f.; je mit Hinweisen).

Eine formelle Rechtsverweigerung ist nach der Praxis des Bundesgerichts zu bejahen, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei. Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

2.5

Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile bei der Entlassung aus der Massnahme nicht als schutzwürdige Interessen im Sinne von § 49 i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG/ZH und trat deshalb nicht auf seine Beschwerde ein. Ob sie dabei eine formelle Rechtsverweigerung beging bzw. ob die Rüge des Beschwerdeführers rechtsgenügend begründet ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen), kann mit Blick auf die folgenden Ausführungen offen gelassen werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie bei materieller Behandlung der Beschwerde die Aufhebung der Massnahme bestätigt hätte. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers allein sei durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher in der Deliktsprävention liege, nicht gedeckt (angefochtener Entscheid E. 2.3.2 S. 6; vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 17 zu Art. 62c StGB). Es ist nicht davon auszugehen, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den kommenden Jahren zu einer positiven Veränderung seiner Legalprognose führen würde. So bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er auch künftig wieder gegen die Aufenthaltsbestimmungen verstossen würde. Unter diesen Umständen muss die stationäre Massnahme aufgehoben werden (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 zu Art. 62c StGB; vgl. auch Art. 56 Abs. 6 StGB). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz seine Ausführungen zur Deliktsprävention in willkürlicher Weise als unsubstanziiert erachtet. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dessen Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Binz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 56, Art. 57, Art. 58, Art. 59, Art. 60, Art. 61, Art. 62, Art. 62c, Art. 63, Art. 64 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 81, Art. 89 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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