Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_932/2020

6B_932/2020

Rubrum

Urteil vom 2. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 9. Juli 2020 (BEK 2020 85).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess am 30. Juli 2019 einen Strafbefehl, mit welchem sie A.________ als Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Umfang von 10 km/h schuldig erklärte und mit einer Busse von Fr. 60.-- bestrafte. Dagegen erhob A.________ am 16. September 2019 Einsprache. Am 5. Mai 2020 stellte das Bezirksgericht Schwyz fest, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war.

2.

Am 26. Mai 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts. Das Kantonsgericht Schwyz trat darauf am 9. Juli 2020 infolge Verspätung nicht ein.

3.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zur Anfechtung der Verfügung des Bezirksgerichts nicht eingehalten. Weshalb dies nicht zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht dar.

5.

Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 396 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in