Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_950/2013

6B_950/2013

Rubrum

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

Stadt Kloten, Stadtrichteramt, Postfach, 8302 Kloten,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschwerdelegitimation der Übertretungsstrafbehörden; Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. August 2013.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Y.________ im Berufungsverfahren am 22. August 2013 der mehrfachen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten wegen widerrechtlichen Aufstellens von Taxifahrzeugen und der Missachtung einer polizeilichen Anordnung zu einer Busse von Fr. 300.-- und sprach ihn vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (nicht berechtigtes Parkieren auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatz) frei.

Die vollständige schriftliche Urteilsausfertigung stellte es Y.________, dem Stadtrichteramt der Stadt Kloten und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu.

2.

Das Stadtrichteramt Kloten führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und Y.________ wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Fraglich ist, ob ihr wie der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen (ohne Einschränkung) zusteht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4).

3.2

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Der Kanton Zürich hat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO den Statthalterämtern übertragen (§ 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG; LS/ZH 211.1]), die Befugnisse jedoch ausdrücklich auf kantonale Verfahren beschränkt. Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall entschieden hat, kann zwar vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben (§ 91 GOG/ZH), hingegen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht (Art. 107 Abs. 1 lit. a GOG). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung kann die Oberstaatsanwaltschaft die Vertretung in bundesgerichtlichen Verfahren einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ist demnach zu verneinen und auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 16 und Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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