Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6F_4/2007

6F_4/2007

Rubrum

{T 0/2}

6F_4/2007 /hum

Urteil vom 9. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom

21. März 2007 (6B_35/2007).

Erwägungen

1.

Das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung trat mit Urteil vom 21. März 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (Verfahren 6B_35/2007). X.________ stellt ein Revisionsgesuch und beantragt, das Urteil vom 21. März 2007 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Revisionsgründe liegen nur vor, wenn eine der Voraussetzungen der Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. b und c BGG (Gesuch S. 4). Gemäss diesen Bestimmungen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn b) das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat, oder wenn c) einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).

Der Gesuchsteller rügt zu Recht, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 21. März 2007 nicht zu seinem damals gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert hat (Gesuch S. 4). Insoweit liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Es ist gutzuheissen, und die unbehandelt gebliebene Frage ist materiell zu beurteilen.

Gemäss Art. 64 BGG muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden, wenn das Rechtsbegehren aussichtslos erscheint. Ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert, erscheint die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos. Das Gesuch muss somit abgewiesen werden.

Da der Gesuchsteller zusätzliche Umtriebe hatte, kann indessen für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

2.

Für das Revisionsverfahren sind ebenfalls keine Kosten zu erheben. Der Gesuchsteller wurde nicht anwaltlich vertreten, und er hat auch keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend gemacht, die eine Entschädigung rechtfertigten. Folglich ist keine Entschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E. 5b; 113 Ib 353 E. 6b). Das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter diesen Umständen gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2007 vom 21. März 2007 wird aufgehoben.

2.

In der Sache 6B_35/2007 wird wie folgt neu entschieden:

2.1

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.2

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.3 Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Für das Revisionsverfahren wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 121 und Art. 128 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in