Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_1009/2025

7B_1009/2025

Rubrum

Urteil vom 30. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen.

Gegenstand

Antrag auf Versetzung; Nichteintreten.

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 14. August 2025 gelangt A.________ mit einem "Antrag auf Versetzung" an das Bundesgericht. Da sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, wurde A.________ mit Schreiben vom 24. September 2025 aufgefordert, mitzuteilen gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richtet und den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 2. Oktober 2025 einzureichen. Innert Frist reichte A.________ am 26. September 2025 sowie am 2. Oktober 2025 je ein weiteres Schreiben sowie diverse Beilagen ein, u.a. eine "Therapeutische Stellungnahme" aus dem Jahre 2023. Einen anfechtbaren Entscheid reichte er indessen auch innert Frist nicht ein. Es mangelt somit vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, denn das Bundesgericht ist nicht zuständig, erstinstanzlich über einen Antrag auf Versetzung zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in