Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_1415/2025

7B_1415/2025

Rubrum

Urteil vom 18. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Jugendanwaltschaft Winterthur,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Claudia Schaumann,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Dezember 2025 (UE250476-O/Z01).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 30. Oktober 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2.

Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution bzw. Sicherheitsleistung ist beim Obergericht zu stellen, bei dem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat dies nach eigenen Angaben getan. Das Obergericht hatte dementsprechend im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Dezember 2025 noch nicht darüber entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der "Sistierungsantrag" wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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