Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_289/2026

7B_289/2026

Rubrum

Urteil vom 6. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,

2. B.A.________,

vertreten durch Advokatin Patricia Jenny,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Berufung (Tätlichkeiten etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2026 (460 25 259).

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 26. März 2025 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft A.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) der Tätlichkeiten schuldig. Dagegen meldete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2025 Berufung an. In der Folge ging innert der 20-tägigen gesetzlichen Frist beim Kantonsgericht Basel-Landschaft keine Berufungserklärung ein. Mit Beschluss vom 27. Januar 2026 wies das Kantonsgericht das (sinngemäss) gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung ab und trat auf die Berufung nicht ein.

Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt: Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in