Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_33/2023

7B_33/2023

Rubrum

Urteil vom 7. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Hofmann,

Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni,

3. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hofer,

4. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Urbach,

5. E.________,

6. F.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Zink,

7. G.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Widerhandlung gegen das UWG),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Januar 2023 (UE220101-O/U/AEP>MUL).

Sachverhalt

A.

Am 7. Mai 2021 reichte die A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige ein und stellte Strafantrag gegen sechs ehemalige Mitarbeiter wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 4 lit. c UWG).

Mit Verfügungen vom 17. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.

B.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der A.________ AG gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen bzw. die erforderlichen Untersuchungshandlungen anzuordnen.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.

1.2

Die Beschwerdeführerin führt in Rz. 4 ihrer Beschwerde einzig aus, dass ihr "durch die Widerhandlungen gegen das UWG [...] Schadenersatzansprüche/Gewinnherausgabeansprüche/Unterlassungs-ansprüche nach Art. 9 Abs. 3 UWG gegen die H.________ GmbH" zustünden. Aus welchem Sachverhalt sich diese Ansprüche ergeben sollen, substanziiert die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise. Vielmehr begnügt sie sich damit, unter dem Titel "II. Materielles, 1. Sachverhalt" auf die Strafanzeige, eine ergänzende Eingabe an die Staatsanwaltschaft und ihre Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu verweisen. Dies genügt den strengen Anforderungen an die Begründung der Legitimationsvoraussetzungen nicht. Abgesehen davon ist die Passivlegitimation der behaupteten Zivilforderungen unklar: In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht bezeichnet die Beschwerdeführerin die H.________ GmbH als Schuldnerin, während sich der Strafantrag gegen ehemalige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin richtet. Auch diese Unklarheit zeigt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre angeblichen Zivilansprüche hinreichend zu substanziieren.

1.3

Formelle Rügen, zu deren Erhebung die Beschwerdeführerin nach der "Star-Praxis" legitimiert wäre (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Damit ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 162 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3, Art. 4, Art. 9 und Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in