Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_464/2026

7B_464/2026

Rubrum

Urteil vom 27. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2026 (UE250332-O/U/GRO).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 13. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2026.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. April 2026 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 1. Mai 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Diese und sämtliche weitere Korrespondenz wurde an die vom Beschwerdeführer angegebene Schweizer Postadresse gesandt.

3.2

3.2.1

Mit Eingabe vom 20. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Da die Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2026 Frist bis zum 8. Mai 2026 angesetzt, um sachdienliche Dokumente zur Beurteilung der finanziellen Voraussetzungen einzureichen, insbesondere die Steuerveranlagungen der letzten drei Jahre.

3.2.2

Am 7. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Eheurkunde, drei Geburtsurkunden, eine Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2024 sowie einen Bankauftrag ("Lastschrift monatliche Kreditzahlung") ein.

3.2.3

Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die aktuelle Ausgaben-, Einkommens- und Vermögenssituation nicht hinreichend dargelegt worden war, namentlich weder die mutmassliche Kreditschuld belegt noch transparent aufgezeigt wurde, wie die (gerichtsnotorisch hohen) Lebenshaltungskosten in der Stadt Zürich bestritten werden.

3.3

Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 3. Juli 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer nachweislich zu.

4.

Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Metadaten zum Entscheid

Nichteintreten auf Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses

Ergebnis
Nichteintreten
Entscheidart
Urteil
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Instanz
Berufung
Entscheiddatum
27. Juli 2026
Stichwörter
Nichtanhandnahme, Nichteintreten, Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeitsnachweis, Fristversäumnis, Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung und einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Trotz mehrfacher Fristansetzung wurde der gesetzlich verlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels hinreichender Bedürftigkeitsdarlegung abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Regeste

Wird der Kostenvorschuss trotz angesetzter (nicht erstreckbarer) Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn die Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt wird.

Zitiert in