Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_475/2026

7B_475/2026

Rubrum

Urteil vom 27. April 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 16. März 2026 (SR2 25 95).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 21. März 2026, ergänzt am 14. April 2026, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 16. März 2026 betreffend Ehrverletzung (Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art. 303a Abs. 1 StPO).

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung auseinander, sondern schildert Sachverhaltsumstände betreffend die Streitigkeiten, welche sie in ihrer Nachbarschaft zu haben scheint. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Umständehalber wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2026; der Erlass wurde am 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in