Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_522/2023

7B_522/2023

Rubrum

Urteil vom 11. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2023 (UH230096-O/U).

Erwägungen

1.

Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG keine Unterschrift bzw. keine gültige / qualifizierte elektronische Signatur enthielt, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 9. Oktober 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.

Der Beschwerdeführer hat diese ihm zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweisen). Da es der Beschwerde mithin an einer gültigen Unterschrift mangelt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in