Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_1008/2010

8C_1008/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 22. Dezember 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Nicolas Roulet, und dieser substituiert durch Ahmad Sharif,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellations-gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Dezember 2010 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 2010,

Erwägungen

dass der Präsident des Appellationsgerichts mit der Verfügung vom 17. November 2010 auf ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der am 23. September 2010 eingereichten Beschwerde nicht eingetreten ist,

dass er das Gesuch indessen als Antrag um vorsorgliche Anweisung an die Sozialhilfe des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt wertete, während der Prozessdauer Unterstützungsleistungen zu erbringen,

dass gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch die über die aufschiebende Wirkung zu zählen ist, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.; Urteile 8C_508/2010 vom 28. Juni 2010;9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, publiziert in SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143; je mit Hinweisen),

dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,

dass demnach die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet ist, womit das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 98, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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