Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_106/2016

8C_106/2016

Rubrum

Urteil vom 22. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 30. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die Verfügung vom 30. Dezember 2015, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Zug A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Rechtsvertreter zur Nachreichung einer Vollmacht aufgefordert wurden,

in die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2016, mit welcher A.________einzig vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in dieser Angelegenheit örtlich gar nicht zuständig,

Erwägungen

dass beim Bundesgericht gegen Zwischenverfügungen nur unter bestimmten, im Gesetz (Art. 92 ff. BGG) abschliessend aufgezählten Gründen Beschwerde geführt werden kann,

dass die Beschwerdeführerin weder geltend macht noch erkennbar ist, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, zumal sie vom Gericht auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen worden ist,

dass durch die Gutheissung der Beschwerde ebensowenig ein Endentscheid herbeigeführt werden kann (Art. 93 Abs. 2 lit. b BGG),

dass auch sonst kein Grund ersichtlich ist, der ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würde,

dass nämlich zwar gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG Beschwerde geführt werden kann, vorliegend indessen kein solcher vorliegt, beschränkt sich doch das Gericht in der angefochtenen Verfügung darauf, einen Kostenvorschuss und die Vollmacht einzuverlangen ohne zugleich auch die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in