Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_14/2022

8C_14/2022

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_14/2022

Urteil vom 16. März 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Herrliberg, vertreten durch den Gemeinderat, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021 (KE.2021.00003).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2021,

in die Verfügung vom 31. Januar 2022, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- angesetzt wurde,

in die Eingabe vom 14. Februar 2022 (Poststempel) und die danach ergangene Verfügung vom 23. Februar 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. März 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, woran die Eingabe vom 14. Februar 2022 nichts zu ändern vermag,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass ihm überdies wegen fortdauernder Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstands in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 BGG eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt wird (s. auch Urteil 8C_656/2021 vom 25. November 2021),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 33, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in