Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_165/2008

8C_165/2008

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_165/2008

Urteil vom 18. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

J.________, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 27. Februar 2008.

Nach Einsicht

in das an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete Gesuch von J.________ vom 18. Februar 2008 (Poststempel) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2006 des beco Berner Wirtschaft im am 17. Januar 2008 durch Abschreibungsbeschluss vom Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahren ALV 68977/2/2008,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2008, wonach es auf nach Abschluss des Verfahrens eingereichte Gesuche lediglich noch unter dem Blickwinkel der Revision eintreten könne, Voraussetzung allerdings die Rechtskraft des Entscheids sei, vorliegend indessen die Frist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen den Abschreibungsbeschluss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch offengestanden habe, weshalb auf das Gesuch, soweit es als Revisionsgesuch verstanden werden könne, nicht einzutreten sei, die Angelegenheit aber als mögliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet werde,

in das Schreiben vom 3. März 2008 (Poststempel), worin J.________ dem Bundesgericht mitteilt, seine Eingabe vom 18. Februar 2008 stelle keine Beschwerde an das Bundesgericht dar und sei daher nicht zu beachten,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 27. Februar 2008 mit zutreffender Begründung ausführte, weshalb es auf das Gesuch nicht eintreten konnte und die Angelegenheit an das Bundesgericht weiterleitete,

dass J.________ indessen von einer Beschwerdeführung vor Bundesgericht ausdrücklich Abstand nimmt,

dass deshalb wegen fehlenden Beschwerdewillens im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 18. Februar 2008 nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe vom 18. Februar 2008 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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