Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_188/2012

8C_188/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 27. März 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 23. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Januar 2012,

Erwägungen

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2011 aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge,

dass es sich beim Rückweisungsentscheid - wie von der Beschwerdeführerin treffend ausgeführt - um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525),

dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,

dass dies etwa bei einem kantonalen Entscheid, welcher - wie vorliegend - eine materielle Teilfrage beantwortet (die Anwendung der gemischten Methode in der Invaliditätsbemessung) und die Sache zur Abklärung einer anderen Teilfrage an die Verwaltung zurückweist (zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts, d.h. der Arbeitsfähigkeit), zwar für die Verwaltung gegeben ist (dazu siehe einlässlich BGE 133 V 477 E. 5.2, insbesondere S. 485), offensichtlich nicht jedoch für die Leistungen beanspruchende Person, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint,

dass sich nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend sagen lässt, ob das von der Vorinstanz Bestimmte sich im Ergebnis für die Beschwerdeführerin überhaupt nachteilig auswirken wird,

dass ihr alsdann bei einer nachteiligen Verfügung der Beschwerdeweg bis ans Bundesgericht bei Bedarf immer noch offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung weder behauptet (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch ersichtlich sind, zumal die Aufhebung des kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu vermeiden vermag (statt vieler: Urteil 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011 mit Hinweisen),

dass sich die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in