Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_198/2013

8C_198/2013

Rubrum

Urteil vom 28. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,

1762 Givisiez,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,

vom 16. Januar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. März 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof (nachfolgend: Vorinstanz oder kantonales Gericht), vom 16. Januar 2013, mit welchem das Revisionsgesuch der Z.________ gegen den Entscheid vom 21. Juli 2011 desselben kantonalen Gerichts abgewiesen wurde und ihrem Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt wurden,

Erwägungen

dass sich die in seinem eigenen Namen erhobene Beschwerde des Rechtsanwaltes S.________ einzig gegen die ihm persönlich auferlegten Prozesskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheides vom 16. Januar 2013 richten kann und daher auf alle weitergehenden Anträge von vornherein nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Grundrechtsverletzungen behauptet, die entsprechenden Vorbringen jedoch in keiner Weise der qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen) genügen,

dass er sich - wie bereits in dem im Namen von Z.________ gegen denselben kantonalen Entscheid vom 16. März 2012 geführten Beschwerdeverfahren - mit der haltlosen Behauptung der Willkürlichkeit des Revisionsentscheides vom 16. März 2013 begnügt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2013 ausführlich dargelegt hat, weshalb sie angesichts der ins Auge springenden aktenwidrigen Behauptungen im Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 die materiellen Revisionsvoraussetzungen als offensichtlich nicht erfüllt betrachtete,

dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil die gegen den Revisionsentscheid vom 16. Januar 2013 gerichtete Beschwerde der Z.________ als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Basel, Z.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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