Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_2/2015

8C_2/2015

Rubrum

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd,

Werdstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. November 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2014 mit Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten,

Erwägungen

dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) erlassene Weisung, einer Basisbeschäftigung nachzugehen, zum Gegenstand hat,

dass es sich dabei - da nicht zugleich die Unterstützung kürzend - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,

dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),

dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 65, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Sozialhilfegesetz (SHG) 20, Art. 21 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Oktober 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in