Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_209/2010

8C_209/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. März 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

Anstalt E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,

Beschwerdeführerin,

gegen

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, 3001 Bern.

Gegenstand

Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 25. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Verfügung der Anstalt E.________ vom 1. Oktober 2009, mit welcher der mit G.________ abgeschlossene Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,

in die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission vom 18. Januar 2010, welche die durch G.________ gegen die Verfügung der Anstalt E.________ vom 1. Oktober 2009 erhobene Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht insofern guthiess, als dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer Lohnfortzahlungspflicht teilweise entsprochen und die Anstalt E.________ angewiesen wurde, die Lohnfortzahlung während des laufenden Beschwerdeverfahrens rückwirkend ab 1. Oktober 2009 bis längstens 31. Mai 2011 wieder aufzunehmen; einer allfälligen Beschwerde wurde die Suspensivwirkung vorsorglich entzogen,

in die auf Beschwerde der Anstalt E.________ hin durch das Bundesverwaltungsgericht erlassene Zwischenverfügung 25. Februar 2010, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziff. 1),

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die Anstalt E.________ beantragen lässt, es sei Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 aufzuheben; der Rechtsvorkehr sei ferner die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Erwägungen

dass es sich bei die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels betreffenden Verfügungen um Anordnungen handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar sind (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteil 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),

dass aus den folgenden Gründen offenbleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,

dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 98 BGG; Urteil 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), sodass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 BGG),

dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, womit sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweist, und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 68, Art. 93, Art. 98, Art. 102, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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