Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 15 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_222/2008

8C_222/2008

{T 0/2}

8C_222/2008

Urteil vom 13. Juni 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

F.________, Via Senz 2, 7500 St. Moritz, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian-Reto Caduff, Chesa Planta, 7524 Zuoz.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Februar 2008.

Sachverhalt

A. Die 1953 geborene F.________ war als Zimmermädchen bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Februar 2002 auf der Treppe umfiel und sich einen Bruch des rechten oberen Sprunggelenkes zuzog. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und sprach der Versicherten nach medizinischen Behandlungen und Abklärungen mit Verfügung vom 8. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 37 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.

B. Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Februar 2008 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid an die Allianz zurück.

C. Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 zu bestätigen.

Während F.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht stellt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1. Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2. Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.

3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, würde eine Gutheissung ihrer Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Anders als in dem von ihr angeführten Präjudiz (Urteil 8C_380/2007 vom 14. November 2007), in welchem die Abklärungen einen operativen Eingriff erforderten, ist indessen vorliegend nicht ersichtlich, dass die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen weitläufig und mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden wären (vgl. Urteil 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3). Da somit auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor dem Bundesgericht gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 65, Art. 66, Art. 68, Art. 90 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in