Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_244/2024

8C_244/2024

Rubrum

Urteil vom 23. Mai 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024 (UV 2024/29).

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).

2.

Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 gerichtete Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Dies geschah, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen Entscheid darüber bestanden hatte. Zur Begründung verwies das kantonale Gericht auf den vom Gesetz vorgegebenen Rechtsmittelweg. Es sei nicht einsichtig, inwiefern Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG, wonach gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin zunächst Einsprache zu erheben sei, ehe das Versicherungsgericht angerufen werden könne, der Verfahrensfairness und einem rechtsstaatlichen Verfahren zuwiderlaufen würde.

3.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Eingabe vom 29. April 2024 nicht sachbezogen auseinander. Allein auf einer materiellen Beurteilung der Angelegenheit durch ein Gericht zu bestehen, reicht nicht aus (BGE 123 V 335 E. 1; Urteil 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2).

4.

Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in