Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_249/2019

8C_249/2019

Rubrum

Urteil vom 12. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Februar 2019 (IV.2018.01031).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. April 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise darlegt, weshalb der von ihm angefochtene Entscheid Recht verletzen soll,

dass er statt dessen unter Verweis auf verschiedene Spitalaufenthalte um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ersucht,

dass die Erstreckung der Rechtsmittelfrist indessen ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer aber auf Art. 50 Abs. 1 BGG verwiesen sei,

dass danach eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn

a) die Partei oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und

b) die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und

c) die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung indessen erst gegeben sind, wenn eine während des Fristenlaufs hospitalisierte Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (dazu siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 mit Hinweis; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2),

dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 47, Art. 50, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in