Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_297/2016

8C_297/2016

Rubrum

Urteil vom 30. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 14. April 2016.

Sachverhalt

A.

A.________ (Jg. 1967) liess am 9. März 2016 am Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde einreichen, worin sie sich unter anderem gegen eine von der IV-Stelle Basel-Landschaft beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung zur Wehr setzte sowie eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung geltend machte. Mit Schreiben vom 14. März 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis 13. April 2016 aufgefordert, ersuchte sie am 11. April 2016 zunächst um einen Verzicht auf diesen Kostenvorschuss. Dabei stellte sie sich - unter Berufung auf eine unterschiedliche Praxis in den einzelnen Kantonen - auf den Standpunkt, die Streitsache betreffe nicht Leistungen der Invalidenversicherung, sondern ausschliesslich prozessuale Fragen, deren Beantwortung sich nach dem ATSG richte; für das kantonale Rechtsmittelverfahren seien daher keine Gerichtskosten geschuldet. Das Kantonsgericht hielt indessen am 14. April 2016 - unter Ansetzung einer Nachfrist bis 5. Mai 2016 - an seiner Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses fest, wobei es gleichzeitig in Aussicht stellte, im Unterlassungsfall auf die erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

B.

Dagegen lässt A.________ Beschwerde am Bundesgericht führen mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2016 und Feststellung der Kostenlosigkeit des kantonalen Rechtsmittelverfahrens - mit daraus sich ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der angefochtenen Kostenvorschussverfügung. Zudem beantragt sie, ihrer Beschwerde - superprovisorisch - aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab, während sich das kantonale Gericht mit dem verfahrensrechtlichen Begehren um aufschiebende Beschwerdewirkung einverstanden erklärt und im Übrigen um eine Erstreckung der eingeräumten Frist zur Vernehmlassung ersucht.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1

Angefochten ist die Kostenvorschussverfügung des vorinstanzlichen Gerichts vom 14. April 2016.

1.2

Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit welcher im kantonalen Verfahren zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, mit welchem das in der Hauptsache anhängige Verfahren abgeschlossen würde.

1.3

Die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide ist - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG) - laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin legt nicht - wie von ihr zu erwarten wäre (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen) - dar, inwiefern ihr aus der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2016 ein Nachteil erwachsen könnte, der sich nicht wieder gutmachen liesse. Ein solcher ist auch sonstwie nicht ersichtlich (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen). Würde sie den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht entrichten, könnte dieser nach Abschluss des Hauptverfahrens mittels Beschwerde gegen den dann vorliegenden Endentscheid ohne weiteres zurückverlangt werden, wenn er effektiv nicht geschuldet wäre. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage wäre, den verlangten Betrag aufzubringen, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, nachdem sie im kantonalen wie auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten und allenfalls der Beigabe einer unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hat (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f ATSG; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

2.2

Mit der ihr an sich möglichen Bezahlung des Kostenvorschusses könnte die Beschwerdeführerin verhindern, dass das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde nicht eintritt. Ein solcher Nichteintretensentscheid stellte einen - wiederum beim Bundesgericht anfechtbaren - Endentscheid dar. Erst die Abweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht hätte zur Folge, dass es definitiv bei diesem Nichteintreten bleibt. Darin könnte allenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden, doch hat es die Beschwerdeführerin - wie in vorstehender E. 2.1 gezeigt - in der Hand, einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts durch Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses von vornherein zu vermeiden.

2.3

Weil der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und auch eine Beurteilung ihres Anliegens gestützt auf lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.3 hievor) nicht zur Diskussion steht, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil gegenstandslos. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses einzuräumen haben (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216).

4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 64, Art. 66, Art. 90, Art. 92 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in