Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_36/2011

8C_36/2011

Rubrum

Urteil vom 18. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 23. November 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Januar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2010 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),

dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach bei einer Neuanmeldung eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu machen, dies aber vorliegend dem Versicherten nicht gelungen sei, nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern statt dessen einzig eine unvollständige Klärung des angeblich bereits seit neun Jahren bestehenden Leidensbildes behauptet,

dass in der Beschwerde insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dem mit dem Revisionsgesuch vom 8. Juni 2010 eingereichten Arztbericht sei keine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt des früheren Rentenentscheides (vom 13. Mai 2009) zu entnehmen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein oder die rechtliche Schlussfolgerung der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV Bundesrecht verletzen sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

dass der Rechtsvertreter über die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteil 8C_739/2010 vom 28. September 2010 mit weiteren Hinweisen), insbesondere auch zur Anforderung einer sachbezogenen Begründung bei einer gegen einen das Nichteintreten auf ein Rentenerhöhungsbegehren bestätigenden kantonalen Gerichtsentscheid erhobenen Beschwerde (Urteil 9C_484/2007 vom 31. August 2007),

dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht.

dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,

dass er bei weiteren Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.- (bzw. Fr. 5'000.- im Wiederholungsfall) zu gewärtigen hat,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 33, Art. 42, Art. 64, Art. 95, Art. 105 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 87 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. April 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.

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