Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_371/2010

8C_371/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

1. B.________,

2. P.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haldimann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. April 2010 (Postaufgabe) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 26. März 2010 sowie in das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 4. Mai 2010 (Postaufgabe),

Erwägungen

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 ),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass zwar geltend gemacht wird, die vom kantonalen Gericht angeordnete stationäre Abklärung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten führen, diese Behauptung jedoch durch keinerlei Beweismittel auch nur glaubhaft gemacht wird,

dass von den psychiatrischen Fachpersonen, welche die Abklärung durchführen werden, erwartet werden kann, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Gegenmassnahmen zu treffen oder im Notfall die Begutachtung abzubrechen,

dass die Versicherte somit durch den vorinstanzlichen Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet,

dass eine Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, die Ersparnis an Zeit und Kosten jedoch nicht als bedeutend im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. Urteil 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und auf sie nicht eingetreten werden kann,

dass mit diesem Entscheid das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,

in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in