Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_394/2019

8C_394/2019

Rubrum

Urteil vom 18. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Deutschland,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Herisau,

Poststrasse 6, 9100 Herisau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. April 2019

(ERV 17 26).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Mai 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. April 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Erwägungen

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte, die Gemeinde habe der Beschwerdeführerin für den Umzug nach Deutschland unter dem Titel "B.________GmbH" bereits Fr. 7'580.- bezahlt und es bestehe in diesem Zusammenhang darüber hinaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für private Hilfeleistungen und Autofahrten im Betrag von Fr. 4'352.50,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht, sondern stattdessen auf frühere Rechtsschriften verweist und eine Hauptverhandlung vor Bundesgericht sowie eine Zeugenbefragung fordert,

dass aus der Beschwerdeschrift selber ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; im Lichte der Begründungspflicht unzulässig ist namentlich der Hinweis auf frühere Rechtsschriften (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.),

dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll,

dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass das Versäumnis nach inzwischen abgelaufener Rechtsmittelfrist auch nicht durch Nachreichung "fehlender Unterlagen" behoben werden kann, weshalb sich Weiterungen zur in diesem Zusammenhang beantragten Nachfrist schon aus diesem Grund erübrigen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Departement Gesundheit und Soziales, Herisau, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in