Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_417/2026

8C_417/2026

Rubrum

Verfügung vom 23. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A._______,

2. B.A.________,

beide handelnd durch ihren Vater,

und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 18. Juni 2026, worin A.A.________ und B.A.________ die Beschwerde vom 17. Juni 2026 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026 zurückziehen lassen,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel