Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_449/2025

8C_449/2025

Rubrum

Urteil vom 17. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. März 2025 (720 24 212).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. August 2025 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. März 2025,

in die Verfügung vom 25. September 2025, mit welcher in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 27. Oktober 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. November 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in