Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_464/2007

8C_464/2007

Rubrum

Urteil vom 3. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement,

Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegner.

Gegenstand

Fürsorge

Eingaben gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007.

Nach Einsicht

in das Urteil vom 17. Juli 2007 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 14. August 2007,

Erwägungen

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung erfüllt sind, hätte doch der Beschwerde vom 10. April 2007 auch aus materiellen Gründen offenkundig kein Erfolg beschieden sein können, da der Beschwerdeführer darin nichts vorbringt, das geeignet gewesen wäre, den vorinstanzlichen Entscheid als rechtswidrig im Sinne von Art. 95 ff. BGG oder gar nach Art. 116 BGG erscheinen zu lassen,

dass dies der, angesichts der Vielzahl der von ihm bereits am Bundesgericht geführten Prozesse, als prozesserfahren zu bezeichnende Beschwerdeführer bereits anhand der vorinstanzlichen Erwägungen (v.a. E. 2.3) ohne weiteres hätte erkennen müssen,

dass ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes - wie übrigens auch die weiteren Prozessbegehren - hätte abgewiesen werden müssen, da die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 BGG),

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 3. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 50, Art. 64, Art. 66, Art. 95 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in