Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_496/2009

8C_496/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

F.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege L.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Besoldung, Beförderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Aargau vom 2. April 2009,

Erwägungen

dass sich beim Streit um Lohnnachzahlungen um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 85 BGG handelt, womit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt (Abs. 1 lit. b) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2),

dass Lohnnachzahlungen für die Zeit von 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 für eine wöchentlich (zuviel) geleistete Arbeitsstunde eingefordert sind, was bei einem auf 28 Wochenlektionen beruhenden Jahreseinkommen von Fr. 108'310.30 offenkundig nicht zum geforderten Streitwert führt, und sich auch nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,

dass die Beschwerdeführerin dies erkannt zu haben scheint, betitelte sie ihre Eingabe doch lediglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde,

dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG),

dass sich dies auf die Anforderungen auswirkt, denen die Beschwerdeschrift genügen muss: es gilt das so genannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG, vgl. BBl 2001 4344),

dass dieses verlangt, in der Eingabe darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind,

dass eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht stattfindet,

dass das Bundesgericht deshalb nicht von sich aus untersucht, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201),

dass mit der vorliegenden Eingabe zwar eine Verletzung von Art. 9 BV (Verstösse gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) gerügt werden; ihre Begründung vermag aber nicht den qualifizierten Anforderungen zu genügen, welche Art. 106 BGG (in Verbindung mit Art. 119 BGG) für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,

dass dies insbesondere für die Anrufung des Willkürverbots gilt, weil die Beschwerde führende Person - wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - dartun muss, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397),

dass die vorliegende Beschwerdeschrift sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und am Vorgehen der involvierten Behörde erschöpft, ohne dass hinreichend klar dargelegt wird, worin die offensichtliche, in die Augen springende Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen soll,

dass die Eingabe damit auch nicht die Formvorschriften für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfülllt, weshalb auf die Eingabe insgesamt nicht einzutreten ist,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 85, Art. 106, Art. 116 und Art. 119 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 17. Mai 2009; der Erlass wurde am 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in