Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_54/2024

8C_54/2024

Rubrum

Urteil vom 6. Februar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,

Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG Kundenservice Unternehmen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2023 (5V 23 9).

Erwägungen

1.

Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2022 ordnete die Helsana Unfall AG eine neue orthopädische Begutachtung bei der B.________ GmbH an. Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 28. November 2023).

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Zwischenverfügung und das kantonsgerichtliche Urteil seien aufzuheben und es sei der Helsana Unfall AG eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz vom 24. Juni 2021 eine Verfügung zu erlassen.

2.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).

3.

Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsurteils der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1).

4.

Gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, sind vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6.2 und 138 V 271 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.

Das Bundesgericht überprüft die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_793/2019 vom 7. Februar 2020 mit Hinweis).

6.

Der Beschwerdeführer bringt keine formellen Ausstandsgründe gegen eine sachverständige Person vor, sondern macht im Wesentlichen geltend, eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig.

7.

Materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - können dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden, sondern erst mit dem Endentscheid (statt vieler: Urteil 8C_616/2019 vom 16. Oktober 2019 mit Hinweisen).

8.

Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist.

9.

Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in