Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_596/2018

8C_596/2018

Rubrum

Urteil vom 17. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Juli 2018 (IV.2018.00090).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. September 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2018,

Erwägungen

dass die Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren in dem Sinne obsiegt hat, als die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an diese mit der Feststellung, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Angaben im Gutachten von 2017 abzustellen, zur Invaliditätsbemessung zurückgewiesen wurde,

dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist,

dass dies auch für die dabei ausgesprochene Kostenfolge gilt (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),

dass die im eigenen Namen Beschwerde führende Rechtsanwältin letztinstanzlich allein die Höhe der von der Vorinstanz an die unentgeltliche Rechtsvertreterin auszurichtende Parteientschädigung thematisieren will,

dass dieser Kostenentscheid indessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Erfüllens einer der in Art. 93 Abs. 1 BGG aufgezählten Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht nicht anfechtbar ist (Näheres dazu: BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.; Urteil 8C_378/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1, in: SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6),

dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist,

dass damit darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in