Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_657/2014

8C_657/2014

Rubrum

Urteil vom 30. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 7. Juli 2014.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Mai 2014, worin an einer bidisziplinären Begutachtung von A.________ durch die Dres. med. B._______ und Prof. Dr. med. C.________ festgehalten wird,

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2014, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten sei,

in die hiegegen am 11. September 2014 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher einerseits beantragt wird, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, gestützt auf BGE 139 V 349 eine einvernehmliche Begutachtungseinholung vorzunehmen und dabei je einen speziellen Fragenkatalog betreffend die psychiatrische, rheumatologische, neurologische und orthopädische Begutachtung zu erarbeiten, und andererseits um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersucht wird,

Erwägungen

dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) oder die Nichtbehandlung von im kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen betreffen (Urteile 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, und 8C_227/2013 vom 22. August 2013),

dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, insbesondere auch nicht, soweit er die Vorgehensweise bei der Auftragserteilung an den Psychiater bzw. dessen Einladung zur Begutachtung beanstandet,

dass dies - wie auch die weiteren Vorbringen wie etwa über die Art und Weise der Expertenbestimmung sowie den Inhalt und Umfang der Begutachtung - vielmehr materielle Einwendungen sind, die dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, woran auch der vom Beschwerdeführer angerufene BGE 139 V 349 nichts ändert,

dass der Beschwerdeführer einen allenfalls verbleibenden Nachteil im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch wird geltend machen können (Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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