Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_703/2007

8C_703/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Winterthur, Abteilung Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach 441, 8402 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. November 2007 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2007,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2007 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

Erwägungen

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern die Verfügung vom 10. Oktober 2007 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, womit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG; s. auch Art. 106 BGG) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 93, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in