Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 29 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_722/2014

8C_722/2014

Rubrum

8C_722/2014 { T 0/2 }

Urteil vom 31. Oktober 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht vom 6. August 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. September 2014 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. August 2014 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2014,

Erwägungen

dass sich das wie bereits in verschiedenen früheren Verfahren gestellte Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung und den Gerichtsschreiber als von vornherein unzulässig erweist, woran der Hinweis auf die Parteizugehörigkeit einzelner Mitglieder oder eine angeblich von der Staatsanwaltschaft Heilbronn an die Hand genommene Anfrage des Beschwerdeführers über die strafrechtliche Verfolgbarkeit der in den Ausstand gewünschten Personen nichts zu ändern vermag,

dass daher darauf rechtsprechungsgemäss unter Mitwirkung vom Ausstandsbegehren betroffener Gerichtspersonen nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 19. September 2014abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, vom 12. bis 19. September 2014 wegen eines fiebrigen Infekts für mehrere Tage ans Bett "gefesselt" gewesen zu sein, und er sich danach, wenn auch noch geschwächt, für die Begründung der Beschwerde nochmals "mächtig ins Zeug gelegt habe", weshalb die versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen sei,

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass Krankheit ein unverschuldetes Hindernis sein kann, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür eine Vertretung beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90,8C_767/2008 E. 5.3.1; Urteil 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3),

dass dies mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteile 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3, je mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer seine Behauptung lediglich durch eine von einer Gemeinschaftspraxis am 25. September 2014 rückwirkend ausgestellte, nicht näher umschriebene Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für die Zeit vom 12. bis 19. September 2914 belegt,

dass dies nach der dargelegten Rechtsprechung offenkundig nicht genügt, um ein unverschuldetes Hindernis annehmen zu können,

dass daher die Frist nicht wiederherzustellen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 50, Art. 66 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in