Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_729/2010

8C_729/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. Oktober 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 10. September 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in den daraufhin von D.________ am 13. September 2010 kommentarlos eingereichten Bericht des Dr. med. M.________ vom 12. September 2010,

Erwägungen

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass es indessen nicht genügt, lediglich den Gesundheitszustand und die Einschätzung des Hausarztes der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wieder zu geben, ohne aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass demnach die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 82, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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