Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_748/2016

8C_748/2016

Rubrum

Urteil vom 29. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. November 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016, mit welchem in Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde die IV-Stelle des Kantons Zürich angehalten wird, über die vom Gesuchsteller anbegehrte Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,

Erwägungen

dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93. BGG richtet, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 141 V 330 E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,

- dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder

- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass letzteres ohne weiteres ausser Betracht fällt,

dass der Rückweisungsentscheid bei der Beschwerde führenden IV-Stelle ebenso wenig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, da er keine materiellrechtlichen Anordnungen enthält (dazu vgl. oben erwähntes Urteil mit Verweis u.a. auf BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.),

dass die aus Sicht der IV-Stelle ungerechtfertigte Rückweisung überdies auch sonst keine nachteiligen Konsequenzen hat, die sich im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids letztinstanzlich nicht gänzlich beseitigen liessen (a.a.O. mit Hinweisen; Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass sie nämlich einzig angewiesen ist, über die Forderung des Versicherten, ihm trotz aufgehobener Rentenverfügung vom 17. September 2015 Rentenleistungen (weiter) auszurichten, umgehend zu befinden, die laufenden Abklärungsmassnahmen davon aber nicht betroffen sind; die Beschwerdeführerin wird insbesondere entgegen ihrer Auffassung nicht angehalten, einen materiellen Entscheid zu fällen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in