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8C_779/2018

Bundesgericht

Vom 15. Nov. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/8c-779-2018/de/8c-779-2018

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_779/2018

8C_779/2018

Rubrum

Urteil vom 15. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2018 (VSBES.2018.51).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Oktober 2018 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2018,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass diesen Mindestanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) genüge getan sein muss,

dass es mit anderen Worten nicht ausreicht, innert der Rechtsmittelfrist Beschwerdeerhebung zu erklären und das Nachreichen der Begründung in Aussicht zu stellen,

dass die den Poststempel vom 9. November 2018 tragende Beschwerde als erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 8. November 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist erhoben worden gilt,

dass sie überdies offensichtlich den eingangs geschilderten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in