Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_797/2016

8C_797/2016

Rubrum

Urteil vom 5. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bürglen,

6463 Bürglen UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. November 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass vor Vorinstanz die Weisung an den Beschwerdeführer im Streit stand, eine günstigere Wohnung zu suchen, widrigenfalls mit einer Kürzung der Sozialhilfe ab Fristende zu rechnen sei,

dass die Vorinstanz auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat,

- beim Anfechtungsobjekt handle es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR nur unter der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden könne,

- der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein müsse,

- im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in welchem erst die Weisung, eine günstiger Wohnung zu suchen, Diskussionsgegenstand sei, ein solcher (noch) nicht vorliege, weshalb der Regierungsratsbeschluss vom........ vor Obergericht nicht anfechtbar sei,

- dem Sozialhilfebezüger gegen einen später allenfalls ausgesprochenen Leistungskürzungsentscheid der Beschwerdeweg ans kantonale Gericht offen stehen würde,

- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. b und 36 Abs. 1 VRPV/UR dem Rechtsmitteleinleger in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung zu überbinden seien,

dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen darzulegen, inwiefern er durch diesen Entscheid in seinen verfassungsmässigen oder anderen gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbaren Rechten verletzt sein könnte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass abgesehen davon zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgericht selbst betreffend den Kostenentscheid nicht angerufen werden könnte, steht doch ein Zwischenentscheid im Streit, für welchen es aus den im vorinstanzlichen Entscheid dargelegten Gründen an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlt (näheres dazu, insbesondere zur Frage, wann allenfalls später dagegen noch Beschwerde erhoben werden könnte: BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.; s. aber auch etwa BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 93, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in