Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_807/2011

8C_807/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 15. September 2011.

Sachverhalt

A.

Der 1974 geborene K.________ war ohne Arbeitsbewilligung auf einer Baustelle der X.________ GmbH als Bauhilfsarbeiter tätig, als er am 1. Oktober 2007 von einer Eisenstange im Gesicht getroffen wurde und sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Trümmerfrakturen im Gesicht zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 22. September 2010 sprach die Anstalt dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 % und ab 1. September 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 160.- zu. Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. April 2011 den massgebenden versicherten Jahresverdienst auf Fr. 2'084.-.

B.

Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 15. September 2011 ab, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der massgebliche versicherte Jahresverdienst Fr. 160.- betrage.

C.

Mit Beschwerde beantragt K.________, der massgebliche versicherte Jahresverdienst sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auf Fr. 58'500.- festzusetzen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rentenleistungen an den Versicherten.

3.

3.1

Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.

3.2

Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Renten ist gegebenenfalls das Ausländerrecht mitzuberücksichtigen. Wer ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz erwerbstätig wird und keine Chance auf Erteilung einer solchen hätte, kann sich gegenüber der Unfallversicherung nicht darauf berufen, zivilrechtlich einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen zu haben (vgl. Urteil U 387/01 vom 11. September 2002 E. 2.1.2). An dieser Praxis hat auch das unlängst ergangene Urteil 8C_312/2010 vom 15. Dezember 2011 nichts geändert; in diesem Urteil wurde die ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung ausdrücklich vorbehalten (erwähntes Urteil, E. 7.3 in fine).

3.3

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist demnach nicht entscheidend, ob er zivilrechtlich mit seiner Arbeitgeberin einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hatte und wie lange er von dieser ohne den Unfall weiterbeschäftigt worden wäre. Ebenfalls ist nicht zu prüfen, wie hoch ohne den Unfall die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung seiner illegalen Beschäftigung gewesen wäre. Feststeht vielmehr, dass der Versicherte ohne Arbeitsbewilligung tätig war. Folglich ist der versicherte Verdienst lediglich aufgrund der tatsächlichen Dauer der Arbeitstätigkeit zu bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wären bei einem gegenteiligen Entscheid diejenigen ausländischen Arbeitnehmer, die regelkonform lediglich während der Dauer einer zeitlich beschränkten Arbeitsbewilligung erwerbstätig sind, gegenüber illegal erwerbstätigen Personen benachteiligt.

3.4

Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Versicherte sei an seinem ersten Arbeitstag verunfallt. Daraus folgerte es, der versicherte Jahresverdienst sei auf Fr. 160.- festzusetzen. Dieser Schluss wird vom Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Art und Weise beanstandet; seine Beschwerde ist deshalb ohne Weiterungen abzuweisen.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 96, Art. 97, Art. 105 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 22 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 24. Januar 2017, 1. April 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Juni 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in