Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_810/2010

8C_810/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 28. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 17. Juni 2009 und die Verfügung der IV-Stelle

vom 26. Juni 2006.

Erwägungen

dass das kantonale Gericht mit Entscheid vom 17. Juni 2009 in Gutheissung einer Beschwerde den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 19. Februar 2007 aufhob und die Angelegenheit an die Verwaltung zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückwies,

dass die IV-Stelle alsdann mit Verfügung vom 21. Juni 2010 einen Rentenanspruch des 1967 geborenen A.________ erneut ablehnte,

dass A.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde führen lässt,

dass er zugleich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen den kantonalgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. Juni 2009 als auch gegen die hernach ergangene Verfügung der IV-Stelle vom 26. (recte: 21.) Juni 2010 erheben und dabei um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen lässt,

dass er zur Begründung auf Art. 93 Abs. 3 BGG verweist, wonach Vor- und Zwischenentscheide - worunter der Rückweisungsentscheid vom 17. Juni 2009 zweifelsfrei fällt -, gegen welche keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt worden ist, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken,

dass indessen noch kein Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist doch die Angelegenheit (erneut) beim Verwaltungsgericht hängig,

dass das Fehlen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wie auch jener der kantonalen Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG - vor allem was die Verfügung vom 21. Juni 2010 der IV-Stelle anbelangt (hinsichtlich der Möglichkeit, ausnahmsweise einen nicht kantonal letztinstanzlichen Endentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG direkt beim Bundesgericht anfechten zu können siehe Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2.7 [zusammengefasst in StR 64 2009 608]) - offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung umschliessend, gegenstandslos ist,

dass, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die kostenfreie Verbeiständung betrifft, dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 86, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in